Artikel 55 VO (EU) 2011/404

Fangeinsätze von zwei oder mehr Fischereifahrzeugen der Union

Unbeschadet möglicher Sonderbestimmungen sind bei gemeinsamen Fangeinsätzen von zwei oder mehr Fischereifahrzeugen der Union

aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten oder

aus demselben Mitgliedstaat, die aber ihre Fänge in einem anderen als ihrem Flaggenmitgliedstaat anlanden,

die Fänge dem Fischereifahrzeug der Union zuzurechnen, das die Fischereierzeugnisse anlandet.

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