Artikel 55 VO (EU) 2011/404
Fangeinsätze von zwei oder mehr Fischereifahrzeugen der Union
Unbeschadet möglicher Sonderbestimmungen sind bei gemeinsamen Fangeinsätzen von zwei oder mehr Fischereifahrzeugen der Union
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aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten oder
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aus demselben Mitgliedstaat, die aber ihre Fänge in einem anderen als ihrem Flaggenmitgliedstaat anlanden,
die Fänge dem Fischereifahrzeug der Union zuzurechnen, das die Fischereierzeugnisse anlandet.
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