Artikel 56 VO (EU) 2011/404
Erstellen von Stichprobenplänen
Die Stichprobenpläne gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2 der Kontrollverordnung zur Überwachung von Fischereifahrzeugen der Union, die nicht der Verpflichtung zum Ausfüllen eines Fischereilogbuchs und zur Vorlage von Anlandeerklärungen unterliegen, werden von Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit diesem Kapitel erstellt, um die Anlandungen aus einem Bestand oder einer Bestandsgruppe durch solche Fischereifahrzeuge und gegebenenfalls ihren Fischereiaufwand zu bestimmen. Diese Daten dienen der Aufzeichnung der Fänge und gegebenenfalls des Fischereiaufwands gemäß Artikel 33 der Kontrollverordnung.
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