Artikel 57 VO (EU) 2011/404

Probenahmemethoden

(1) Die Stichprobenpläne gemäß Artikel 56 der vorliegenden Verordnung werden in Einklang mit Anhang XVI erstellt.

(2) Die Stichprobengröße ergibt sich aus der Höhe des Risikos wie folgt:

a)
Risiko „sehr gering” : 3 % Probe;
b)
Risiko „gering” : 5 % Probe;
c)
Risiko „mittelhoch” : 10 % Probe;
d)
Risiko „hoch” 15 % Probe;
e)
Risiko „sehr hoch” : 20 % Probe.

(3) Zur Schätzung der Tagesfänge eines Flottensegments für einen bestimmten Bestand wird die Gesamtzahl der aktiven Fischereifahrzeuge der Union des betreffenden Flottensegments mit dem durchschnittlichen Tagesfang pro Bestand und Fischereifahrzeug der Union auf der Grundlage des Stichprobenergebnisses der inspizierten Fischereifahrzeugen der Union multipliziert.

(4) Die Anforderungen eines Stichprobenplans gemäß Artikel 56 der vorliegenden Verordnung gelten als erfüllt, wenn der Mitgliedstaat systematisch mindestens einmal im Monat für seine Fischereifahrzeuge, für die die Fischereilogbuch- und Anlandeerklärungsauflagen nicht gelten, Daten sammelt

a)
zu allen Anlandungen von Fängen aller Arten (in Kilogramm), einschließlich Null-Anlandungen;
b)
zu den statistischen Rechtecken, in denen die Fänge gemacht wurden.

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