Artikel 58 VO (EU) 2011/404

Fischereiaufwandsbericht

(1) Der in Artikel 28 der Kontrollverordnung genannte Fischereiaufwandsbericht wird gemäß Anhang XVII übermittelt.

(2) Übermittelt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union den zuständigen Behörden Angaben gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Kontrollverordnung per Funk, entscheidet der betreffende Mitgliedstaat, welche Funkstationen zu nutzen sind, und veröffentlicht sie auf der Website gemäß Artikel 115 der Kontrollverordnung.

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