Artikel 59 VO (EU) 2011/404
Allgemeine Grundsätze
Um in den Genuss der Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 37 der Kontrollverordnung zu kommen, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission so bald wie möglich, aber in jedem Fall binnen einem Monat nach Veröffentlichung der Einstellung einer Fischerei gemäß Artikel 36 der Kontrollverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union das Ausmaß des entstandenen Nachteils mit.
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