Artikel 60 VO (EU) 2011/404

Aufteilung der Fangmöglichkeiten

(1) Wird der einem Mitgliedstaat entstandene Nachteil durch eine Maßnahme nach Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht vollständig oder teilweise ausgeglichen, ergreift die Kommission so bald wie möglich nach Erhalt der Informationen gemäß Artikel 59 der vorliegenden Verordnung die notwendigen Maßnahmen, um den erlittenen Nachteil auszugleichen.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 legen Folgendes fest:

a)
die Mitgliedstaaten, denen ein Nachteil entstanden ist, ( „die geschädigten Mitgliedstaaten” ) und den Umfang des Nachteils (bei Quotenaustausch entsprechend verringert);
b)
etwaige Mitgliedstaaten, die ihre Quote überschritten haben ( „quotenüberschreitende Mitgliedstaaten” ), und den Umfang der Überschreitung der Fangmöglichkeiten (abzüglich eines etwaigen Quotentauschs gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013);
c)
gegebenenfalls die Mengen, um die die Fangmöglichkeiten der quotenüberschreitenden Mitgliedstaaten zu kürzen sind, proportional zu den überschrittenen Fangmöglichkeiten;
d)
gegebenenfalls die Mengen, um die die Fangmöglichkeiten der geschädigten Mitgliedstaaten zu erhöhen sind, proportional zu dem erlittenen Nachteil;
e)
gegebenenfalls den Zeitpunkt oder die Zeitpunkte, zu denen die Kürzungen und Erhöhungen in Kraft treten;
f)
gegebenenfalls weitere für den Schadensausgleich erforderliche Maßnahmen.

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