Artikel 61 VO (EU) 2011/404

Zertifizierung der Antriebsmaschinenleistung

(1) Die höchste Dauerleistung einer neuen Antriebsmaschine, einer Ersatzantriebsmaschine und einer Antriebsmaschine, die technisch verändert wurde, wie in Artikel 40 Absätze 1 und 2 der Kontrollverordnung beschrieben, ist gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates(1) amtlich zu bescheinigen.

(2) Eine Antriebsmaschine gilt als technisch verändert gemäß Absatz 1, wenn eine ihrer Hauptkomponenten (Teile) einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Einspritzanlage, Ventile oder Turbolader, Kolben, Zylinderbuchsen, Gestänge oder Zylinderköpfe verändert oder durch neue Teile mit anderen technischen Daten ersetzt wurden, was zu einer veränderten Leistung führt, oder wenn Maschineneinstellungen wie Einspritzwerte, Turboladerkonfiguration oder Ventilsteuerung verändert wurden. Die Art der technischen Veränderung ist in der in Absatz 1 genannten Bescheinigung genau zu erklären.

(3) Der Inhaber einer Fanglizenz unterrichtet die zuständigen Behörden, bevor eine neue Antriebsmaschine installiert oder eine vorhandene Antriebsmaschine ersetzt oder technisch verändert wird.

(4) Dieser Artikel gilt für Fischereifahrzeuge, für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, ab dem 1. Januar 2012. Für andere Fischereifahrzeuge gilt er ab dem 1. Januar 2013. Er findet nur auf Fischereifahrzeuge Anwendung, auf denen neue Antriebsmaschinen installiert oder deren vorhandene Antriebsmaschinen ersetzt oder technisch verändert wurden, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1.

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