Artikel 63 VO (EU) 2011/404

Technische Überprüfung

(1) Bei Messungen der Antriebsleistung an Bord eines Fischereifahrzeugs im Rahmen einer technischen Überprüfung der Antriebsmaschinenleistung gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Kontrollverordnung kann die Antriebsmaschinenleistung an dem am leichtesten zugänglichen Punkt zwischen der Schiffsschraube und der Maschine gemessen werden.

(2) Wird die Leistung der Antriebsmaschine hinter dem Untersetzungsgetriebe gemessen, ist ein angemessener Korrekturfaktor auf den Messwert anzuwenden, um die Antriebsmaschinenleistung am Abgabeflansch gemäß der Definition in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 zu berechnen. Der Korrekturfaktor bezieht die durch das Getriebe entstehenden Leistungsverluste auf der Grundlage der offiziellen technischen Daten des Getriebeherstellers ein.

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