Artikel 64 VO (EU) 2011/404
Erstellen von Stichprobenplänen
(1) Unbeschadet der Verwendung der in Absatz 5 genannten Daten dienen die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 3 der Kontrollverordnung zu erstellenden Stichprobenpläne zur Überwachung der Fänge aus Beständen, für die Wiederauffüllungspläne gelten, durch Schiffe, die für Freizeitfischerei genutzt werden, der zweijährlichen Datenerhebung.
(2) Die in den Stichprobenplänen verwendeten Methoden sind klar festgelegt und nach Möglichkeit
- a)
- über die Laufzeit unverändert bleiben;
- b)
- regional vereinheitlicht werden;
- c)
- im Einklang mit den Qualitätsstandards, die durch einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen und gegebenenfalls durch zuständige regionale Fischereiorganisationen, in denen die Europäische Union Vertragspartei oder Beobachterin ist, festgelegt wurden.
(3) Der Stichprobenplan enthält ein Probenahmedesign zur Schätzung der Fänge aus Beständen, die Wiederauffüllungsplänen unterliegen, unter Berücksichtigung des eingesetzten Fanggeräts und des geografischen Gebiets der Fänge.
(4) Die Mitgliedstaaten bewerten systematisch die Richtigkeit und Genauigkeit der erhobenen Daten.
(5) Für die in Absatz 1 genannten Stichprobenpläne können die Mitgliedstaaten die Daten verwenden, die im Rahmen des mehrjährigen Gemeinschaftsprogramms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates(1) erhoben werden, soweit derartige Daten vorhanden sind.
(6) Diese Bestimmung gilt nicht, wenn ein Mitgliedstaat die Freizeitfischerei auf Bestände, die einem Wiederauffüllungsplan unterliegen, verboten hat.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.
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