Artikel 65 VO (EU) 2011/404

Mitteilung und Bewertung von Stichprobenplänen

(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission zwölf Monate nach Inkrafttreten eines Wiederauffüllungsplans ihre Stichprobenpläne. In Fällen von Wiederauffüllungsplänen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Kraft sind, werden die Stichprobenpläne innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht. Änderungen der Stichprobenpläne werden gemeldet, bevor sie wirksam werden.

(2) Neben der in Artikel 55 Absatz 4 der Kontrollverordnung geforderten Bewertung bewertet der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei außerdem

a)
nach der Meldung gemäß Absatz 1 und danach alle fünf Jahre die Übereinstimmung der gemeldeten Stichprobenpläne mit den in Artikel 64 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien und Auflagen;
b)
die Übereinstimmung von Änderungen eines Stichprobenplans gemäß Absatz 1 mit den in Artikel 64 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien und Auflagen.

(3) Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge, wie der Stichprobenplan verbessert werden kann.

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