Artikel 68 VO (EU) 2011/404

Informationen für Verbraucher

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 58 Absatz 6 der Kontrollverordnung genannten Informationen zur Handelsbezeichnung, zum wissenschaftlichen Namen der Art, zum Fanggebiet gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 und zur Produktionsmethode auf dem Etikett oder dem entsprechenden Zeichen der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die zum Verkauf angeboten werden, einschließlich eingeführter Erzeugnisse, angegeben sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der wissenschaftliche Name der Art den Verbrauchern auf der Einzelhandelsstufe durch Handelsinformationen wie Plakate oder Poster bekannt gegeben werden.

(3) War eine Fischerei- oder Aquakulturerzeugnis zuvor gefroren, befindet sich das Wort „aufgetaut” auf dem Etikett oder dem entsprechenden Zeichen gemäß Absatz 1. Fehlt diese Formulierung auf Einzelhandelsebene, wird davon ausgegangen, dass die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse nicht zuvor gefroren und später aufgetaut wurden.

(4) Abweichend von Absatz 3 muss das Wort „aufgetaut” nicht angegeben werden auf

a)
Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die gemäß Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aus Gründen des Gesundheitsschutzes zuvor gefroren wurden;
b)
Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die aufgetaut und anschließend geräuchert, gesalzen, gegart, mariniert, getrocknet oder einer Kombination dieser Verfahren unterzogen wurden.

(5) Dieser Artikel gilt nicht für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die unter die Tarifpositionen 1604 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur fallen.

(6) Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie Verpackungen, die vor Inkrafttreten dieses Artikels etikettiert oder gekennzeichnet wurden und die Artikel 58 Absatz 5 Buchstabe g (wissenschaftlicher Name) und Buchstabe h der Kontrollverordnung sowie den vorstehenden Absätzen 1, 2 und 3 nicht entsprechen, dürfen noch vermarktet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.