Artikel 69 VO (EU) 2011/404
Geltungsbereich
Unbeschadet der Artikel 78 bis 89 der vorliegenden Verordnung gelten die Bestimmungen in diesem Kapitel für Anlandungen von Fischereifahrzeugen der Union in einem Mitgliedstaat und Umladungen von Fischereifahrzeugen der Union in Häfen oder nahe der Küste eines Mitgliedstaats sowie für das Wiegen von Fischereierzeugnissen an Bord von Fischereifahrzeugen der Union in Unionsgewässern.
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