Artikel 70 VO (EU) 2011/404

Wiegebücher

(1) Eingetragene Käufer, eingetragene Auktionshäuser oder andere Stellen oder Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen oder deren Lagerung vor der Erstvermarktung übernehmen, oder gegebenenfalls der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union machen beim Wiegen gemäß den Artikeln 60 und 61 der Kontrollverordnung folgende Aufzeichnungen:

a)
FAO-3-Alpha-Code jeder gewogenen Art;
b)
Ergebnis des Wiegens für jede Menge jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht;
c)
äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs, von dem die gewogene Menge stammt;
d)
Aufmachung der gewogenen Fischereierzeugnisse;
e)
Datum des Wiegens (JJJJ-MM-TT)

(2) Eingetragene Käufer, eingetragene Auktionshäuser oder andere Stellen oder Personen, die die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen oder deren Lagerung vor der Erstvermarktung übernehmen, oder gegebenenfalls der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union halten die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 für einen Zeitraum von drei Jahren zur Verfügung.

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