Artikel 71 VO (EU) 2011/404
Zeitpunkt des Wiegens
(1) Werden Fischereierzeugnisse von einem auf ein anderes Fischereifahrzeug der Union umgeladen und findet die erste Anlandung der umgeladenen Fischereierzeugnisse in einem Hafen außerhalb der Europäischen Union statt, so werden die Fischereierzeugnisse vor der Weiterbeförderung vom Umladehafen oder Umladeplatz gewogen.
(2) Werden Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Kontrollverordnung an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union und nochmals nach der Anlandung an Land gewogen, wird das Ergebnis des Wiegens an Land für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 5 der Kontrollverordnung verwendet.
(3) Unbeschadet der besonderen Vorschriften für Fischereifahrzeuge der Union, für die das elektronische Erfassen und Übertragen von Fischereilogbuchdaten gemäß Artikel 15 der Kontrollverordnung nicht vorgeschrieben ist, kann der Mitgliedstaat vom Kapitän verlangen, dass dieser den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fänge angelandet werden, vor dem Wiegen eine Kopie des Logbuch-Formulars aushändigt.
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