Artikel 72 VO (EU) 2011/404
Wiegesysteme
(1) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten kalibrieren und plomben alle Wiegesysteme im Einklang mit den einzelstaatlichen Systemen.
(2) Die für das Wiegesystem verantwortliche natürliche oder juristische Person führt über die Kalibrierung Buch.
(3) Erfolgt das Wiegen auf einem Förderband, so ist ein gut sichtbarer Zähler anzubringen, der das kumulierte Gesamtgewicht aufzeichnet. Der Stand des Zählers zu Beginn des Wiegens sowie das kumulierte Gesamtwiegeergebnis werden in das Wiegebuch eingetragen. Jede Nutzung des Systems wird von der für das Wiegesystem verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person im Wiegebuch eingetragen.
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