Artikel 73 VO (EU) 2011/404

Wiegen von gefrorenen Fischereierzeugnissen

(1) Unbeschadet Sondervorschriften und insbesondere der Artikel 70 und 74 der vorliegenden Verordnung kann beim Wiegen von angelandeten Mengen gefrorener Fischereierzeugnisse das Gewicht des in Kisten oder Blöcken angelandeten gefrorenen Fischs für jede Art und gegebenenfalls jede Aufmachung bestimmt werden, indem die Gesamtzahl der Kisten oder Blöcke mit dem anhand der Methode in Anhang XVIII berechneten Durchschnittsnettogewicht je Kiste oder Block multipliziert wird.

(2) Die natürliche oder juristische Person, die die Fischereierzeugnisse wiegt, führt Aufzeichnungen über jede Anlandung mit folgenden Angaben:

a)
Name und äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, das die Fischereierzeugnisse angelandet hat;
b)
Art und gegebenenfalls Aufmachung des angelandeten Fischs;
c)
Größe der Partie und der Palettenstichprobe je Fischart und gegebenenfalls je Aufmachung nach den Vorgaben in Anhang XVIII Nummer 1;
d)
Gewicht jeder Palette in der Stichprobe und Durchschnittsgewicht der Paletten;
e)
Zahl der Kisten oder Blöcke auf jeder Palette in der Stichprobe;
f)
Taragewicht je Kiste, falls es sich vom Taragewicht gemäß Anhang XVIII Nummer 4 unterscheidet;
g)
Durchschnittsgewicht einer leeren Palette gemäß Anhang XVIII Nummer 3 Buchstabe b;
h)
Durchschnittsgewicht einer Kiste bzw. eines Blocks der Fischereierzeugnisse je Art und gegebenenfalls je Aufmachung.

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