Artikel 74 VO (EU) 2011/404

Eis und Wasser

(1) Vor dem Wiegen sorgen eingetragene Käufer, eingetragene Auktionshäuser oder andere für die Erstvermarktung der Fischereierzeugnisse zuständige Stellen und Personen dafür, dass verwendetes Eis so weit wie möglich entfernt wird, ohne ein Verderben der Fischereierzeugnisse zu riskieren oder die Qualität zu mindern.

(2) Unbeschadet der in den Artikeln 78 bis 89 genannten besonderen Vorschriften für pelagische Arten, die zur Weiterbeförderung zum Ort der Erstvermarktung, Lagerung oder Verarbeitung lose angelandet werden, werden bei der Bestimmung des Gesamtgewichts maximal 2 % für Wasser und Eis abgezogen. Der Abzug für Wasser und Eis (in %) wird grundsätzlich zusammen mit dem Gewicht in der Wiegebescheinigung eingetragen. Bei Anlandungen zu industriellen Zwecken und bei nicht-pelagischen Arten gibt es keine Abzüge für Wasser oder Eis.

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