Artikel 76 VO (EU) 2011/404
Stichprobenpläne
(1) Die Mitgliedstaaten verabschieden die Stichprobenpläne und etwaige wesentliche Änderungen an ihnen gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Kontrollverordnung nach der in Anhang XIX beschriebenen risikobasierten Methodik.
(2) Die Mitgliedstaaten verabschieden die Stichprobenpläne und etwaige wesentliche Änderungen an ihnen gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Kontrollverordnung nach der in Anhang XX beschriebenen risikobasierten Methodik. Werden Fänge an Bord gewogen, findet die in Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 3 der Kontrollverordnung genannte Toleranzspanne keine Anwendung, wenn das Ergebnis des Wiegens nach der Anlandung über dem entsprechenden Ergebnis des Wiegens an Bord liegt.
(3) Beabsichtigen die Mitgliedstaaten, Stichprobenpläne gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 3 der Kontrollverordnung zu verabschieden, legen sie innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vorzugsweise einen einzigen, für einen Zeitraum von drei Jahren gültigen Stichprobenplan vor, der alle Wiegeverfahren abdeckt. Dieser Stichprobenplan kann aus verschiedenen Teilen für verschiedene Fischereien bestehen.
(4) Jeder neue, nach dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt zu verabschiedende Stichprobenplan oder jede Änderung von Stichprobenplänen wird drei Monate vor Ablauf des betreffenden Jahres zur Genehmigung vorgelegt.
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