Artikel 77 VO (EU) 2011/404
Kontrollpläne und -programme für das Wiegen von Fischereierzeugnissen vor oder nach der Beförderung vom Anlandeplatz
(1) Die Mitgliedstaaten verabschieden die Kontrollpläne und etwaige wesentliche Änderungen an ihnen gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Kontrollverordnung nach der in Anhang XXI beschriebenen risikobasierten Methodik.
(2) Beabsichtigen die Mitgliedstaaten, Kontrollpläne gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Kontrollverordnung zu verabschieden, legen sie einen einzigen Kontrollplan pro Mitgliedstaat vor, der alle Transporte von Fischereierzeugnissen abdeckt, die nach der Beförderung gewogen werden sollen. Ein solcher Kontrollplan wird innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereicht. Dieser einzige Kontrollplan kann aus verschiedenen Teilen für verschiedene Fischereien bestehen.
(3) Die Mitgliedstaaten verabschieden das gemeinsame Kontrollprogramm und etwaige wesentliche Änderungen daran gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Kontrollverordnung nach der in Anhang XXII beschriebenen risikobasierten Methodik.
(4) Beabsichtigen Mitgliedstaaten, gemeinsame Kontrollprogramme gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Kontrollverordnung zu verabschieden, reichen sie diese innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ein.
(5) Neue Kontrollpläne gemäß Absatz 2 oder gemeinsame Kontrollprogramme gemäß Absatz 4, die zu einem späteren Zeitpunkt als in den Absätzen 2 und 4 genannt verabschiedet werden sollen, und jede Änderung solcher Pläne oder Programme wird drei Monate vor Ablauf des Jahres eingereicht, das dem Inkrafttreten des betreffenden Plans oder Programms vorangeht.
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