Artikel 80 VO (EU) 2011/404

Einlaufen in den Hafen eines Mitgliedstaats

(1) Zum Zwecke des Wiegens teilt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs oder sein Stellvertreter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung erfolgen soll, mindestens vier Stunden vor der Einfahrt in den Anlandehafen Folgendes mit:

a)
den Hafen, den er anlaufen will, den Namen sowie die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes;
b)
den geschätzten Zeitpunkt der Ankunft in diesem Hafen;
c)
die an Bord mitgeführten Mengen Hering, Makrele, Stöcker und Blauer Wittling in Kilogramm Lebendgewicht;
d)
entsprechende(s) geografische(s) Gebiet bzw. Gebiete, in dem oder denen der Fang getätigt wurde; die Zone bezieht sich auf das Untergebiet und die Division oder Unterdivision, in dem bzw. der gemäß dem EU-Recht Fangbeschränkungen gelten.

(2) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, für das die Verpflichtung besteht, Fischereilogbuchdaten elektronisch aufzuzeichnen, übermittelt die in Absatz 1 genannten Angaben elektronisch seinem Flaggenmitgliedstaat. Der Mitgliedstaat übermittelt diese Angaben unverzüglich dem Mitgliedstaat, in dem die Anlandung durchgeführt werden soll. Die in Artikel 15 der Kontrollverordnung genannten Fischereilogbuchdaten und die Angaben gemäß Absatz 1 können gemeinsam in einer einzigen elektronischen Übertragung gesendet werden.

(3) Ein Mitgliedstaat kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Meldefrist festsetzen. In diesem Fall informiert der betreffende Mitgliedstaat die Kommission mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der kürzeren Meldefrist. Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten veröffentlichen diese Angabe auf ihren jeweiligen Websites.

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