Artikel 81 VO (EU) 2011/404

Entladen

Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verlangen, dass mit der Entladung von Arten gemäß Artikel 78 der vorliegenden Verordnung nicht begonnen wird, bevor ausdrücklich die Genehmigung dazu erteilt wurde. Bei Unterbrechung des Entladens ist für dessen Wiederaufnahme eine Genehmigung erforderlich.

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