Artikel 89 VO (EU) 2011/404

Überwachung der Wiegevorgänge

(1) Das Wiegen der Fänge von Hering, Makrele, Stöcker und Blauem Wittling eines Fischereifahrzeugs wird nach Arten überwacht. Im Falle von Schiffen, die ihren Fang an Land pumpen, wird das Wiegen der gesamten Ladung überwacht. Bei der Anlandung von gefrorenen Heringen, Makrelen, Stöckern und Blauen Wittlingen werden alle Kisten gezählt, und die Methode zur Berechnung des Durchschnittsnettogewichts der Kisten gemäß Anhang XVIII wird überwacht.

(2) Zusätzlich zu den Gegenkontrollen gemäß Artikel 88 wird folgender Datenabgleich vorgenommen:

a)
Vergleich der Mengen Hering, Makrele, Stöcker und Blauer Wittling je Art, die in den Wiegedokumenten der öffentlichen oder privaten Einrichtungen eingetragen sind, mit den in der Übernahmeerklärung oder im Verkaufsbeleg eingetragenen Mengen je Art;
b)
Überprüfung der Mengen Hering, Makrele, Stöcker und Blauer Wittling je Art, die im Rahmen eines Kontrollplans oder eines gemeinsamen Kontrollprogramms gemäß Artikel 79 Absatz 1 in Transportdokumenten eingetragen sind;
c)
Überprüfung der Kennnummern der Fischtransporter, die in den Wiegebüchern gemäß Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe b eingetragen sind.

(3) Es wird kontrolliert, dass sich nach Abschluss des Entladens unter Beachtung der Sondervorschriften in diesem Abschnitt kein Fisch mehr an Bord befindet.

(4) Alle Kontrollmaßnahmen nach diesem Artikel und Artikel 107 werden dokumentiert. Diese Dokumentation ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

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