Artikel 90 VO (EU) 2011/404

Allgemeine Vorschriften

(1) Im Verkaufsbeleg und in der Übernahmeerklärung ist gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe e der Kontrollverordnung die Anzahl Exemplare angegeben, wenn die betreffende Fangquote auf der Grundlage von Exemplaren berechnet wird.

(2) Die Art der Aufmachung gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe g der Kontrollverordnung schließt Angaben zur Beschaffenheit der Aufmachung gemäß Anhang I ein.

(3) Der Preis gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe l der Kontrollverordnung ist in der Landeswährung des Mitgliedstaats anzugeben, in dem der Verkauf erfolgt.

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