Artikel 92 VO (EU) 2011/404
Inhalt eines Überwachungsberichts
(1) Die in Artikel 71 Absätze 3 und 4 der Kontrollverordnung genannten Überwachungsberichte werden nach Maßgabe von Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung erstellt.
(2) Die Mitgliedstaaten speichern die in ihren Überwachungsberichten enthaltenen Angaben in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 78 der Kontrollverordnung und gewährleisten die in Anhang XXIV Nummer 2 der vorliegenden Verordnung genannten Funktionen. Die in dieser Datenbank aufgezeichneten Mindestangaben entsprechen den Angaben in Anhang XXIII. Überwachungsberichte in Papierform können zusätzlich in die Datenbank eingescannt werden.
(3) Die Daten aus den Berichten werden in der Datenbank für mindestens drei Jahre zur Verfügung gehalten.
(4) Nach Eingang eines Überwachungsberichts gemäß Absatz 1 leitet der Flaggenmitgliedstaat so bald wie möglich eine Untersuchung der Tätigkeiten seiner Fischereifahrzeuge ein, auf die sich der Überwachungsbericht bezieht.
(5) Absatz 1 gilt unbeschadet der Vorschriften regionaler Fischereiorganisationen, deren Vertragspartei die Europäische Union ist.
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