Artikel 93 VO (EU) 2011/404

Allgemeine Vorschriften für Kontrollbeobachter

(1) Unbeschadet etwaiger Sondervorschriften von regionalen Fischereiorganisationen oder Übereinkünften mit Drittländern nimmt ein zur Durchführung eines Beobachterprogramms ausgewähltes Fischereifahrzeug der Union für die im Programm festgelegte Dauer mindestens einen Kontrollbeobachter an Bord.

(2) Die Mitgliedstaaten ernennen Kontrollbeobachter und stellen sicher, dass diese ihre Aufgaben wahrnehmen können. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere die Entsendung von Kontrollbeobachten auf die betreffenden Fischereifahrzeuge der Union und ihre Rückkehr von dort sicher.

(3) Kontrollbeobachter nehmen keine anderen als die in Artikel 73 der Kontrollverordnung und in Artikel 95 der vorliegenden Verordnung festgelegten Aufgaben wahr, solange im Zusammenhang mit dem EU-Kontrollbeobachterprogramm oder als Teil eines Beobachterprogramms, das einer regionalen Fischereiorganisation untersteht oder das im Rahmen einer bilateralen Übereinkunft mit einem Drittland eingerichtet wurde, keine anderen Aufgaben anfallen.

(4) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Kontrollbeobachter für die Einsätze über Kommunikationsmittel verfügen, die unabhängig vom Kommunikationssystem des Fischereifahrzeugs funktionieren.

(5) Diese Vorschriften berühren nicht die Befugnisse des Kapitäns des Fischereifahrzeugs, der allein für den Betrieb des Schiffes verantwortlich ist.

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