Artikel 94 VO (EU) 2011/404

Unabhängigkeit der Kontrollbeobachter

Um die Unabhängigkeit vom Eigner, vom Betreiber, vom Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union und von den Mitgliedern der Besatzung zu gewährleisten, wie in Artikel 73 Absatz 2 der Kontrollverordnung beschrieben, ist auszuschließen, dass der Kontrollbeobachter

ein Angehöriger oder Angestellter des Kapitäns des Fischereifahrzeugs der Union oder eines anderen Besatzungsmitglieds, des Vertreters des Kapitäns oder des Eigners oder des Betreibers des Fischereifahrzeugs der Union ist, dem er zugeteilt wurde;

ein Angestellter einer Firma ist, die vom Kapitän, einem Besatzungsmitglied, dem Vertreter des Kapitäns, dem Eigner oder Betreiber des Fischereifahrzeugs der Union geleitet wird, dem er zugeteilt wurde.

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