Artikel 95 VO (EU) 2011/404
Pflichten der Kontrollbeobachter
(1) Gemäß Anhang XXV überprüfen die Kontrollbeobachter die erforderlichen Unterlagen und zeichnen die Fangtätigkeiten des Fischereifahrzeugs der Union auf, an dessen Bord sie sich befinden.
(2) Gegebenenfalls weisen die Kontrollbeobachter an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union die Inspektoren bei Ankunft an Bord ein, bevor diese mit der Inspektion des Fischereifahrzeugs beginnen. Wenn es die Räumlichkeiten an Bord des Fischereifahrzeugs der Union erlauben, findet die Unterweisung bei Bedarf in einer geschlossenen Sitzung statt.
(3) Die Kontrollbeobachter erstellen den Bericht gemäß Artikel 73 Absatz 5 der Kontrollverordnung in dem in Anhang XXVI festgelegten Format. Diesen Bericht übermittelt der Kontrollbeobachter ohne Verzögerung, spätestens aber 30 Tage nach Abschluss seines Einsatzes an seine eigenen Behörden und an die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats. Seine zuständigen Behörden stellen den Bericht auf Anfrage dem Küstenmitgliedstaat, der Kommission oder der von ihr benannten Stelle zur Verfügung. Kopien des Berichts, die anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, dürfen bezüglich der Anfangs- und Endposition eines Fangeinsatzes keine Angaben zu den Gebieten, in denen die Fänge getätigt wurden, enthalten, sondern enthalten Tagesgesamtfangmengen in Kilogramm Lebendgewichtäquivalent nach Arten und ICES- oder entsprechenden anderen Gebieten.
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