Artikel 97 VO (EU) 2011/404

Zur Durchführung von Inspektionen auf See oder an Land befugte Personen

(1) Vertreter der Behörden, die Inspektionen gemäß Artikel 74 der Kontrollverordnung vornehmen, sind durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats mit den entsprechenden Befugnissen versehen. Hierzu statten die Mitgliedstaaten ihre Inspektoren mit einem Dienstausweis aus, aus dem ihre Identität und ihre Befugnisse hervorgehen. Jeder im Dienst befindliche Beamte trägt diesen Dienstausweis bei sich und legt ihn während einer Inspektion bei der ersten Gelegenheit vor.

(2) Die Mitgliedstaaten statten ihre Inspektoren mit ausreichender Amtsgewalt aus, um Kontrollen, Inspektionen und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung durchführen zu können und die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten.

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