ANHANG X VO (EU) 2011/404

ANWEISUNGEN FÜR KAPITÄNE VON FISCHEREIFAHRZEUGEN, DIE EIN FISCHEREILOGBUCH, EINE ANLANDE- ODER EINE UMLADEERKLÄRUNG AUSFÜLLEN UND VORLEGEN MÜSSEN

Die nachstehenden allgemeinen Informationen und Mindestangaben zu den Fangtätigkeiten des Schiffs oder der Schiffe sind gemäß den Artikeln 14, 15, 21, 22, 23 und 24 der Kontrollverordnung und Titel III, Kapitel I, II und III der vorliegenden Verordnung im Fischereilogbuch aufzuzeichnen. Dies gilt unbeschadet anderer spezifischer Bestimmungen oder Vorschriften des Unionsrechts, nationaler Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder einer regionalen Fischereiorganisation.

1.
ANWEISUNGEN ZUM FISCHEREILOGBUCH

Die Kapitäne aller an einer Gespannfischerei beteiligten Schiffe führen ein Fischereilogbuch und zeichnen die gefangenen und an Bord behaltenen Mengen so auf, dass Fänge nicht doppelt gezählt werden. Im Logbuch in Papierform werden während derselben Fangreise die obligatorischen Datenelemente auf jeder Seite erfasst.Angaben zum Fanggerät
Angaben zu Fischereifahrzeugen und Fangreisedaten

Fischerei-logbuch in Papier-form

Referenz-

nummer

Bezeichnung des Datenelements

M = mandatory (obligatorisch)

O = optional (fakultativ)

CIF = compulsory if applicable (obligatorisch, wenn zutreffend)

Beschreibung und/oder Zeitpunkt der Eintragung
(1)

Name des Fischereifahrzeugs/der Fischereifahrzeuge (M)

Internationale(s) Rufzeichen (M)

CFR-Kennnummer(n) (M)

GFCM-, ICCAT-Nummer(n) (CIF)

Analoge Angaben werden bei Gespannfischerei auch für das zweite Fischereifahrzeug aufgezeichnet.

Diese Angaben werden im Papier-Logbuch unterhalb der Angaben für das Fischereifahrzeug eingetragen, für welches das Fischereilogbuch geführt wird.

Bei der Kennnummer des Schiffes im Flottenregister der Gemeinschaft (CFR-Kennnummer) handelt es sich um die einmalige Nummer, die ein Mitgliedstaat einem Fischereifahrzeug der Union zuweist, wenn es erstmals Teil der Fangflotte der Union wird(1).

Die GFCM- oder ICCAT-Registernummer wird für Fischereifahrzeuge angegeben, die geregelte Fangtätigkeiten außerhalb der Unionsgewässer durchführen (CIF).

(2)Externes Kennzeichen (M)

Seitlich auf dem Rumpf angebrachte externe Kennbuchstaben und -ziffern

Analoge Angaben werden bei Gespannfischerei auch für das zweite Fischereifahrzeug aufgezeichnet.

(3)Name und Anschrift des Kapitäns (M)

Anzugeben sind Name, Vorname und genaue Anschrift des Kapitäns (Straße, Hausnummer, Stadt, Postleitzahl, Mitgliedstaat oder Drittland).

Analoge Angaben werden bei Gespannfischerei auch für das zweite Fischereifahrzeug aufgezeichnet.

(4)Datum, Uhrzeit und Hafen der Abfahrt (M)

Im Papier-Logbuch einzutragen, bevor das Fischereifahrzeug den Hafen verlässt. Das Datum ist im Format TT-MM-JJJJ und die Uhrzeit in HH-MM als Ortszeit anzugeben.

Die elektronische Ausfahrtsmeldung ist zu übersenden, bevor das Fischereifahrzeug den Hafen verlässt. Datum und Uhrzeit werden als koordinierte Weltzeit (UTC) angegeben.

Im elektronischen Logbuch sind zur Angabe des Hafens die Codes zu verwenden, die auf der Seite „Master Data Register” der Fischerei-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht sind.

(5)Datum, Uhrzeit und Hafen der Rückkehr (M)

Im Papier-Logbuch einzutragen, bevor das Fischereifahrzeug in den Hafen einläuft. Das Datum ist im Format TT-MM-JJJJ und die voraussichtliche Uhrzeit in HH-MM als Ortszeit anzugeben.

Die elektronische Rückkehrmeldung ist zu übersenden, bevor das Fischereifahrzeug in den Hafen einläuft. Datum und voraussichtliche Uhrzeit werden als koordinierte Weltzeit (UTC) angegeben.

Im elektronischen Logbuch sind zur Angabe des Hafens die Codes zu verwenden, die auf der Seite „Master Data Register” der Fischerei-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht sind.

(6)Datum, Uhrzeit und Hafen der Anlandung, falls abweichend von (5) (M)

Im Logbuch einzutragen, bevor das Fischereifahrzeug in den Anlandehafen einläuft. Das Datum ist im Format TT-MM-JJJJ und die voraussichtliche Uhrzeit in HH-MM als Ortszeit (Papier-Logbuch) bzw. als koordinierte Weltzeit (UTC) im elektronischen Logbuch anzugeben.

Im elektronischen Logbuch sind zur Angabe des Hafens die Codes zu verwenden, die auf der Seite „Master Data Register” der Fischerei-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht sind.

(7)

Datum, Uhrzeit und Ort der Umladung

Name, externes Kennzeichen, internationale Rufzeichen, Flagge, CFR-Kennnummer oder IMO-Nummer und Bestimmungshafen oder -land des übernehmenden Fischereifahrzeugs (M)

Im Papier-Logbuch anzugeben, wenn vor Beginn der Fangtätigkeit eine Umladung erfolgt.

Das Datum ist im Format TT-MM-JJJJ und die Uhrzeit in HH-MM als Ortszeit (Papier-Logbuch) bzw. als koordinierte Weltzeit (UTC) im elektronischen Logbuch anzugeben.

Im elektronischen Logbuch sind zur Angabe des Hafens die Codes zu verwenden, die auf der Seite „Master Data Register” der Fischerei-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht sind.

Zur Angabe von Drittländern sind die ISO-3166-Alpha-3-Ländercodes zu verwenden.

Bei Fischereifahrzeugen der Union ist die Kennnummer im Flottenregister der Gemeinschaft (CFR-Kennnummer) einzutragen. Bei Fischereifahrzeugen aus Drittländern ist die Nummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO-Nummer) einzutragen.

Ist die Angabe einer geografischen Position erforderlich, sind der Längen- und Breitengrad in Grad und Minuten, wenn kein GPS genutzt wird, und in Dezimalgraden und -minuten (WGS-84-Format) anzugeben, wenn ein GPS genutzt wird.

(8)Art des Fanggeräts (M)Die Art des Fanggeräts ist unter Verwendung der Codes gemäß Anhang XI Spalte 1 anzugeben.
(9)Maschenöffnung (M)In Millimetern (bei gestreckter Masche) anzugeben.
(10)Abmessungen des Fanggeräts (M)Angaben zum Fanggerät wie Größe und Anzahl sind gemäß den Spezifikationen in Anhang XI Spalte 2 anzugeben.
(11)Datum (M)

Für jeden Tag auf See ist das Datum in eine neue Zeile einzutragen (Papier-Logbuch) oder in einem neuen Bericht (elektronisches Logbuch) aufzuzeichnen.

Gegebenenfalls ist das Datum für jeden Fangeinsatz in eine neue Zeile eintragen.

(12)Anzahl der Fangeinsätze (M)Die Anzahl der Fangeinsätze ist gemäß den Spezifikationen in Anhang XI Spalte 3 anzugeben.
(13)

Fangzeit (O)

Uhrzeit der Ausbringung des Fanggeräts und des Hols (CIF)

Fangtiefe (CIF)

Gesamtzeit (O)

Die Gesamtzeit für alle Tätigkeiten in Verbindung mit Fangeinsätzen (Suche nach Fisch, Ausbringen, Schleppen und Einholen von aktivem Fanggerät sowie Aussetzen, Ausgesetztlassen, Wiedereinholen oder erneutes Aussetzen stationärer Fanggeräte und Entfernen des Fangs aus dem Gerät oder den Hälterungsnetzen bzw. aus den Transportkäfigen zum Einsetzen in Mast- oder Aufzuchtkäfige) wird in Minuten angegeben und entspricht der Zeit auf See, abzüglich der Zeiten für die Durchfahrt zu, die Fahrt zwischen und die Rückfahrt von den Fanggebieten und das Umfahren von Gebieten, einsatzlose Zeiten und Reparaturwartezeiten.

Die Uhrzeit der Ausbringung des Fanggeräts und des Hols ist in HH-MM als Ortszeit (Papier-Logbuch) bzw. als koordinierte Weltzeit (UTC) im elektronischen Logbuch anzugeben.

Die Fangtiefe ist als mittlere Tiefe in Metern anzugeben.

(14)Position und geografisches Fanggebiet (M)

Das betreffende geografische Gebiet ist das Gebiet, in dem die Fänge überwiegend getätigt wurden, wobei — sofern verfügbar — die genaueste Gliederungsebene zu verwenden ist.

Beispiele:

    Im Nordostatlantik (FAO-Gebiet 27) ICES-Division und statistisches Rechteck (z. B. IVa 41E7, VIIIb 20E8). Die statistischen Rechtecke des ICES bilden ein Raster, das das Gebiet zwischen 36°N und 85° 30′N sowie 44°W und 68° 30′O abdeckt. Die Breitengrade im Abstand von jeweils 30′ sind von 01 bis 99 (zweistellig) nummeriert. Die Längengrade im Abstand von jeweils 1° werden gemäß einem alphanumerischen System bezeichnet, das mit A0 beginnt und — unter Nutzung eines jeweils anderen Buchstaben (mit Ausnahme von I) für jeden Block von 10° — bis M8 geht.

    Im Mittelmeer und im Schwarzen Meer (FAO-Gebiet 37) geografisches GFCM-Untergebiet und statistisches Rechteck (z. B. 7 M27B9). Ein Rechteck im statistischen Raster der GFCM wird mit einem fünfstelligen Code bezeichnet: i) Der Breitengrad wird durch einen dreistelligen Code aus einem Buchstaben und zwei Ziffern angegeben, wobei die Codes von M00 (30°N) bis M34 (47° 30′N) reichen; ii) der Längengrad wird durch einen Code aus einem Buchstaben und einer Ziffer angegeben, wobei die Buchstaben von A bis J und die Ziffern je Buchstabe von 0 bis 9 reichen. Zur Abdeckung des gesamten Gebiets werden die Codes A0 (6°W) bis J5 (42°O) verwendet.

    Im Nordwestatlantik einschließlich NAFO (FAO-Gebiet 21) und im Mittelostatlantik einschließlich CECAF (FAO-Gebiet 34) FAO-Division oder FAO-Unterdivision (z. B. 21.3.M oder 34.3.5).

    Für die übrigen FAO-Gebiete FAO-Untergebiet, wenn verfügbar (z. B. FAO 31 für den westlichen Mittelatlantik und FAO 51.6 für den westlichen Indischen Ozean).

Fakultativ können auch Eintragungen für alle statistischen Rechtecke gemacht werden, in denen das Schiff an dem Tag gefischt hat. (O)

In den GFCM- und ICCAT-Gebieten ist die geografische Position (Breitengrad/Längengrad) für jeden Fangeinsatz oder, wenn an diesem Tag keine Fänge getätigt wurden, um 12.00 Uhr mittags aufzuzeichnen.

Ist die Angabe einer geografischen Position erforderlich, sind der Längen- und Breitengrad in Grad und Minuten, wenn kein GPS genutzt wird, und in Dezimalgraden und -minuten (WGS-84-Format) anzugeben, wenn ein GPS genutzt wird.

Fanggebiete von Drittländern, Gebiete regionaler Fischereiorganisationen und Hohe See: Angabe der Fanggebiete von Nichtmitgliedstaaten oder der Gebiete regionaler Fischereiorganisationen oder der Gewässer, die außerhalb der staatlichen Hoheit oder der Gerichtsbarkeit eines Staates oder nicht im Regelungsbereich einer regionalen Fischereiorganisation liegen, unter Verwendung des ISO-3166-Alpha-3-Ländercodes und anderer Codes auf der Seite „Master Data Register” der Fischerei-Website der Europäischen Kommission, z. B. Norwegen = NOR, NAFO = XNW, NEAFC = XNE und Hohe See = XIN.

(15)(16)An Bord behaltene Fänge (M)

Es sind die Alpha-3-Codes der FAO für Fischarten zu verwenden.

Für jede Art ist die Fangmenge in kg Lebendgewichtäquivalent anzugeben.

Aufzuzeichnen sind alle Mengen jeder gefangenen und an Bord behaltenen Art von mehr als 50 kg Lebendgewichtäquivalent. Die 50kg-Grenze gilt, sobald die Fangmenge einer Art 50 kg übersteigt. Dies schließt auch Mengen zur Verpflegung der Schiffsbesatzung ein.

Fänge, die die geforderte Mindestgröße aufweisen, sind unter Verwendung des allgemeinen Codes LSC (legally sized catches) zu erfassen.

Fänge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung sind getrennt von den Fängen mit der geforderten Mindestgröße unter Verwendung des allgemeinen Codes BMS (below minimum size) zu erfassen.

Bei Fängen, die in Körben, Kisten, Eimern, Kartons, Säcken, Beuteln oder anderen Behältnissen oder als Blöcke aufbewahrt werden, ist das Nettogewicht der Einheit in kg Lebendgewichtäquivalent und die genaue Anzahl der verwendeten Einheiten zu erfassen.

Alternativ kann das Gewicht der so aufbewahrten Fänge in kg Lebendgewicht angegeben werden. (F)

In der Ostsee (nur für Lachs) und im GFCM-Gebiet (nur für Thunfisch, Schwertfisch und weit wandernde Haie) oder gegebenenfalls in anderen Gebieten ist auch die Anzahl der pro Tag gefangenen Fische aufzuzeichnen.

Wenn die Anzahl der Spalten nicht ausreicht, bitte eine neue Seite verwenden.

(15)(16)Geschätzte Rückwürfe (M)

Es sind die Alpha-3-Codes der FAO für Fischarten zu verwenden.

Für jede Art sind die Rückwürfe in kg Lebendgewichtäquivalent anzugeben.

Arten, für die die Anlandeverpflichtung nicht gilt:

    Für jede Art müssen Rückwurfmengen über 50 kg Lebendgewichtäquivalent gemäß den Vorschriften für die Aufzeichnung von Fängen unter Verwendung des allgemeinen Codes DIS (discards) aufgezeichnet werden.

    Rückwürfe von Arten, die als Lebendköder gefangen und im Logbuch eingetragen werden, sind in der gleichen Weise zu erfassen.

Arten, für die Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung gelten(2):

    Für jede Art müssen die Rückwurfmengen vollständig gemäß den Vorschriften für die Aufzeichnung von Fängen unter Verwendung des allgemeinen Codes DIS (discards) aufgezeichnet werden.

    Für jede Art, für die spezielle Ausnahmen wegen Geringfügigkeit gelten, müssen die Rückwurfmengen vollständig gemäß den Vorschriften für die Aufzeichnung von Fängen getrennt von den anderen Rückwürfen unter Verwendung des allgemeinen Codes DIM (de minimis) aufgezeichnet werden.

(15)(16)Fänge, ungewollte Beifänge und Freisetzung von sonstigen Meerestieren oder anderen Tieren (M)

Im GFCM-Gebiet sind für alle Fänge oder ungewollten Beifänge auch folgende Angaben getrennt aufzuzeichnen:

tägliche Fangmenge der Roten Koralle unter Angabe der Fangtätigkeiten nach Gebiet und Tiefe,

ungewollte Beifänge und Freisetzungen von Seevögeln,

ungewollte Beifänge und Freisetzungen von Mönchsrobben,

ungewollte Beifänge und Freisetzungen von Meeres-schildkröten,

ungewollte Beifänge und Freisetzungen von Walen.

Falls zutreffend, sind freigesetzte Meerestiere unter Verwendung des allgemeinen Codes RET (returned) aufzuzeichnen.

Es sind die Alpha-3-Codes der FAO für Fischarten oder, wenn diese nicht verfügbar sind, die Codes auf der Seite „Master Data Register” der Fischerei-Website der Europäischen Kommission zu verwenden.

2.
ANWEISUNGEN ZUR ANLANDE-/UMLADEERKLÄRUNG

Wurden Fischereierzeugnisse angelandet oder umgeladen und auf dem Fangschiff, dem abgebenden Schiff oder dem übernehmenden Schiff mit Systemen gewogen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassen wurden, so ist in die Anlande- oder Umladeerklärung für jede Art das tatsächliche Gewicht in kg Erzeugnisgewicht der angelandeten oder umgeladenen Menge mit folgenden Angaben einzutragen:
a)
Aufmachung des Fisches (Referenznummer 17 im Fischereilogbuch in Papierform) unter Verwendung der Codes in Anhang I Tabelle 1 (O);
b)
Maßeinheit für angelandete oder umgeladene Mengen (Referenznummer 18 im Fischereilogbuch in Papierform); Angabe des Gewichts der Einheit in kg Erzeugnisgewicht; diese Einheit kann von der im Fischereilogbuch verwendeten Einheit abweichen (O);
c)
Gesamtanlande- oder -umladegewicht nach Arten (Referenznummer 19 im Fischereilogbuch in Papierform); für jede Art Angabe des Gewichts der tatsächlich angelandeten oder umgeladenen Mengen (O).

Fänge, die die geforderte Mindestgröße aufweisen, sind unter Verwendung des allgemeinen Codes LSC (legally sized catches) zu erfassen. Fänge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung sind getrennt von den Fängen mit der geforderten Mindestgröße unter Verwendung des allgemeinen Codes BMS (below minimum size) zu erfassen. Es sind die Alpha-3-Codes der FAO für Fischarten zu verwenden;

d)
das Gewicht sollte das Erzeugnisgewicht des angelandeten Fisches sein, d. h. nach etwaiger Verarbeitung an Bord. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten berechnen das Lebendgewichtäquivalent gemäß Artikel 49 anhand der entsprechenden Umrechnungsfaktoren;
e)
Unterschrift des Kapitäns (Referenznummer 20 im Fischereilogbuch in Papierform) (O);
f)
gegebenenfalls Unterschrift sowie Name und Anschrift des Maklers und des Beobachters (Referenznummer 21 im Fischereilogbuch in Papierform);
g)
entsprechendes geografisches Fanggebiet: FAO-Gebiet, -Untergebiet und -Unterdivision, ICES-Division, NAFO- und NEAFC-Untergebiet, CECAF-Gebiet, GFCM-Untergebiet oder Drittlandsfanggebiet (Referenznummer 22 im Fischereilogbuch in Papierform). Dies ist in gleicher Weise wie für die obengenannten Angaben zur Position und zum geografischen Gebiet anzuwenden (O).

3.
ZUSÄTZLICHE ANWEISUNGEN FÜR DIE AUFZEICHNUNG DES FISCHEREIAUFWANDS IM FISCHEREILOGBUCH

Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union zeichnen für die Zeit, die sie in Fischereien mit Fischereiaufwandsregelungen verbringen, folgende zusätzliche Angaben im Fischereilogbuch auf:
a)
Alle nach diesem Abschnitt verlangten Angaben werden im Fischereilogbuch in Papierform unter den Referenznummern 15 und 16 eingetragen.
b)
Die Uhrzeit wird als koordinierte Weltzeit (UTC) angegeben.
c)
Der Längen- und Breitengrad wird in Grad und Minuten, wenn kein GPS genutzt wird, und in Dezimalgraden und -minuten (WGS-84-Format) angegeben, wenn ein GPS genutzt wird.
d)
Zur Aufzeichnung der Arten werden die Alpha-3-Codes der FAO für Fischarten verwendet.

3.1.
Angaben zum Fischereiaufwand

a)
Durchfahrt durch ein Aufwandsgebiet

Durchfährt ein fangberechtigtes Fischereifahrzeug ein Aufwandsgebiet, ohne dort Fischfang zu betreiben, ist im Fischereilogbuch in Papierform eine weitere Zeile oder eine elektronische Meldung auszufüllen. Folgende Angaben sind einzutragen:

Datum;

Aufwandsgebiet;

Datum und Uhrzeit jeder Einfahrt/Ausfahrt;

Position bei jeder Einfahrt und Ausfahrt (Längen- und Breitengrad);

an Bord befindliche Fänge nach Arten bei der Einfahrt;

die Angabe „Durchfahrt” .

b)
Einfahrt in ein Aufwandsgebiet

Fährt ein Fischereifahrzeug in ein Aufwandsgebiet ein, in dem es voraussichtlich Fangtätigkeiten ausüben wird, ist im Fischereilogbuch in Papierform eine weitere Zeile oder eine elektronische Meldung auszufüllen. Folgende Angaben sind einzutragen:

Datum;

die Angabe „Einfahrt” ;

Aufwandsgebiet;

Position (Längen- und Breitengrad);

Uhrzeit der Einfahrt;

an Bord befindliche Fänge nach Arten bei der Einfahrt und

Zielart(en).

c)
Ausfahrt aus einem Aufwandsgebiet

Fährt ein Fischereifahrzeug aus einem Aufwandsgebiet aus, in dem es Fangtätigkeiten ausgeübt hat, und fährt es in ein anderes Aufwandsgebiet ein, in dem es Fangtätigkeiten ausüben will, ist im Fischereilogbuch in Papierform eine weitere Zeile oder eine elektronische Meldung auszufüllen. Folgende Angaben sind einzutragen:

Datum;

die Angabe „Einfahrt” ;

Position (Längen- und Breitengrad);

neues Aufwandsgebiet;

Uhrzeit der Ausfahrt/Einfahrt;

an Bord befindliche Fänge nach Arten bei der Ausfahrt/Einfahrt und

Zielart(en).

Fährt ein Schiff aus einem Aufwandsgebiet aus, in dem es Fangtätigkeiten ausgeübt hat, und wird es in diesem Aufwandsgebiet keine Fangtätigkeiten mehr ausüben, ist eine weitere Zeile oder eine elektronische Meldung auszufüllen: Folgende Angaben sind einzutragen:

Datum;

die Angabe „Ausfahrt” ;

Position (Längen- und Breitengrad);

Aufwandsgebiet;

Uhrzeit der Ausfahrt;

an Bord befindliche Fänge nach Arten bei der Einfahrt und

Zielart(en).

d)
Gebietsübergreifende Fangtätigkeiten(3)

Übt das Fischereifahrzeug gebietsübergreifende Fangtätigkeiten aus, so ist eine zusätzliche Zeile im Papier-Logbuch oder eine elektronische Meldung auszufüllen. Folgende Angaben sind einzutragen:

Datum;

die Angabe „gebietsübergreifend” ;

Uhrzeit der ersten Ausfahrt und Aufwandsgebiet;

Position (Längen- und Breitengrad) der ersten Einfahrt und Aufwandsgebiet;

Uhrzeit der letzten Einfahrt und Aufwandsgebiet;

Position (Längen- und Breitengrad) der letzten Ausfahrt;

an Bord befindliche Fänge nach Arten bei der Ausfahrt/Einfahrt und

Zielart(en).

e)
Zusätzliche Angaben bei Fischereifahrzeugen, die stationäres Fanggerät einsetzen:

Beim Aussetzen oder erneuten Aussetzen von stationärem Fanggerät sind folgende Angaben einzutragen:

Datum;

Aufwandsgebiet;

Position (Längen- und Breitengrad);

die Angabe „Aussetzen” oder „erneutes Aussetzen” ;

Uhrzeit.

Beim Abschluss eines Fangeinsatzes mit stationärem Fanggerät:

Datum;

Aufwandsgebiet;

Position (Längen- und Breitengrad);

die Angabe „Ende” ;

Uhrzeit.

3.2.
Angaben zu Schiffsbewegungen

Muss den zuständigen Behörden für ein Fischfang betreibendes Fischereifahrzeug gemäß Artikel 28 der Kontrollverordnung ein Fischereiaufwandsbericht übermittelt werden, so sind die Angaben unter Nummer 3.1. zu ergänzen durch:
a)
Datum und Uhrzeit der Mitteilung;
b)
geografische Position des Fischereifahrzeugs (Längen- und Breitengrad);
c)
für die Mitteilung verwendetes Kommunikationsmittel und gegebenenfalls die verwendete Funkstation und
d)
Empfänger der Mitteilung.

Fußnote(n):

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25).

(2)

Gemäß Artikel 15 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/812 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015, gilt die Ausnahme insbesondere für

Arten, die nicht befischt werden dürfen und die als solche in einem im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik erlassenen Rechtsakt der Union bezeichnet sind;

Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems;

Fänge, die unter die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit fallen;

Fisch, der durch Raubsäugetiere, Raubfische oder Raubvögel verursachte Beschädigungen aufweist.

(3)

Fischereifahrzeuge, die sich in einer Entfernung von bis zu fünf Seemeilen beiderseits der Grenze zwischen zwei Aufwandsgebieten aufhalten, müssen für einen 24-Stunden-Zeitraum jeweils die erste Einfahrt und die letzte Ausfahrt aufzeichnen.

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