ANHANG XXII VO (EU) 2011/404

METHODE ZUR ERSTELLUNG DES GEMEINSAMEN KONTROLLPROGRAMMS GEMÄSS ARTIKEL 61 ABSATZ 2 DER KONTROLLVERORDNUNG

In diesem Anhang ist festgelegt, nach welcher Methodik die Mitgliedstaaten das gemeinsame Kontrollprogramm erstellen das gemäß Artikel 61 Absatz 2 Voraussetzung ist, wenn der Mitgliedstaat, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet werden, zulässt, dass diese Erzeugnisse vor dem Wiegen zu eingetragenen Käufern, eingetragenen Auktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen befördert werden, die für die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen in einem anderen Mitgliedstaat verantwortlich sind.
1.
Zweck des gemeinsamen Kontrollprogramms ist es, das Risiko eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einzuschränken, wenn die Mitgliedstaaten, in denen die Fischereierzeugnisse angelandet werden, zulassen, dass diese Erzeugnisse vor dem Wiegen zu eingetragenen Käufern, eingetragenen Auktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen befördert werden, die für die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen in einem anderen Mitgliedstaat verantwortlich sind.
2.
Die Stichprobengröße hängt davon ab, wie hoch das Risiko ist, dass die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) nicht eingehalten werden, wenn Fischereierzeugnisse vor dem Wiegen in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.
3.
Die Mitgliedstaaten definieren das Risiko wie folgt: „sehr niedrig” , „niedrig” , „mittelhoch” , „hoch” und „sehr hoch” .
4.
Bei der Einstufung des Risikos eines Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Kriterien. Hierzu zählen, wenn auch nicht ausschließlich:

Umfang der Anlandungen von Fischereierzeugnissen, die nach der Beförderung vom Anlandeplatz gewogen werden;

Umfang festgestellter früherer Verstöße im Zusammenhang mit der Anlandung von Fischereierzeugnissen, die nach der Beförderung vom Anlandeplatz gewogen werden;

bekannter Umfang durchgeführter Transportkontrollen im Mitgliedstaat der Anlandung, der Durchfahrt und des Bestimmungsortes;

Verfügbarkeit von Quoten für Fischereifahrzeuge, deren Anlandungen nach der Beförderung vom Anlandeplatz gewogen werden;

Verwendung von Standardkisten auf den Schiffen, von denen die Fischereierzeugnisse stammen.

Gegebenenfalls:

Fluktuation der Marktpreise für die angelandeten Fischereierzeugnisse;

Betrugsrisiko im Hafen/am Ort/in der Region;

Fluktuation der Marktpreise für die Fischereierzeugnisse, die nach dem Transport vom Anlandeplatz gewogen werden;

Betrugsrisiko in einem Hafen oder einem anderen Ort oder einer Region, in dem/der die Anlandungen und/oder das Wiegen solcher Erzeugnisse erfolgen.

5.
Gemeinsame Kontrollprogramme umfassen unter anderem:

ein Inspektionsprogramm für die Fischereierzeugnisse, die zum Wiegen von den Anlandeplätzen an andere Orte im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden;

Bestimmungen über die Vorlage der Transportdokumente gemäß Artikel 68 der Kontrollverordnung;

Bestimmungen über die Überprüfung der beförderten Fischereierzeugnisse in Bezug auf die in der Anmeldung gemäß Artikel 17 der Kontrollverordnung übermittelten Daten vom Kapitän des Fischereifahrzeugs, das die Fischereierzeugnisse anlandet;

Bestimmungen über die Unversehrtheit und Einzelheiten der Plomben an Fahrzeugen oder Behältnissen für den Transport der Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 109 der vorliegenden Verordnung;

Bestimmungen über einen Abgleich der Daten in den Fischereilogbüchern und Transportdokumenten mit den Aufzeichnungen der Wiegeergebnisse am Bestimmungsort, an dem die Erzeugnisse gewogen werden;

das Wiegen von Proben von Fischereierzeugnissen in Gegenwart von Vertretern der zuständigen Behörden am Bestimmungsort, an dem das Wiegen vor der Erstvermarktung erfolgt. Die Stichprobengröße muss in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Risikos stehen. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Verwendung von Standardkisten in ihren Stichprobenwiegeverfahren berücksichtigen.

6.
Wenn Fischereierzeugnisse in Standardkisten angelandet werden, wird eine Reihe von Kisten in Gegenwart von Vertretern der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats stichprobenartig gewogen. Die Anzahl Kisten in einer Probe richtet sich nach dem festgestellten Risiko. Die Mitgliedstaaten sollten die Zahl der zu wiegenden Kisten je nach Risiko vorzugsweise in Tabellenform angeben, wie nachstehend veranschaulicht:

Anzahl angelandeter Kisten einzelner ArtenAnzahl zu wiegender Kisten je nach Risikostufe
sehr niedrigniedrigmittelhochhochsehr hoch
0-2511112
25-5012345
50-10013456
100-20024567
Jede weiteren 10011234

7.
Das gemeinsame Kontrollprogramm schließt Maßnahmen ein, die gewährleisten, dass das Wiegen nach Stichproben erfolgt.
8.
Risikoanalysen, Datenbewertungen, Validierungsverfahren, Audits und sonstige Unterlagen, auf denen die Erstellung und künftige Änderungen des gemeinsamen Kontrollprogramms beruhen, sind zu dokumentieren und für Prüfungen bereitzustellen

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