ANHANG XXV VO (EU) 2011/404
BEOBACHTERAUFGABEN
- 1.
-
Während ihres Aufenthalts an Bord halten die Beobachter alle Fangtätigkeiten fest und notieren insbesondere Folgendes:
- a)
- Datum, Uhrzeit und Position zu Beginn und bei Abschluss eines Fangeinsatzes;
- b)
- Tiefe zu Beginn und bei Abschluss des Fangeinsatzes;
- c)
- verwendetes Fanggerät bei jedem Einsatz und dessen Maße einschließlich Maschenöffnung, falls zutreffend, und verwendete Netzvorrichtungen und Beiwerk;
- d)
- Fangschätzungen zur Beurteilung von Zielarten, Beifängen und Rückwürfen und der Einhaltung von Vorschriften über Fangzusammensetzung und Rückwürfe;
- e)
- Größe der einzelnen Arten im Fang, mit besonderer Anmerkung von untermaßigen Exemplaren.
- 2.
- Die Beobachter notieren jede Störung des Satellitenortungssystems.
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