ANHANG XXV VO (EU) 2011/404

BEOBACHTERAUFGABEN

1.
Während ihres Aufenthalts an Bord halten die Beobachter alle Fangtätigkeiten fest und notieren insbesondere Folgendes:

a)
Datum, Uhrzeit und Position zu Beginn und bei Abschluss eines Fangeinsatzes;
b)
Tiefe zu Beginn und bei Abschluss des Fangeinsatzes;
c)
verwendetes Fanggerät bei jedem Einsatz und dessen Maße einschließlich Maschenöffnung, falls zutreffend, und verwendete Netzvorrichtungen und Beiwerk;
d)
Fangschätzungen zur Beurteilung von Zielarten, Beifängen und Rückwürfen und der Einhaltung von Vorschriften über Fangzusammensetzung und Rückwürfe;
e)
Größe der einzelnen Arten im Fang, mit besonderer Anmerkung von untermaßigen Exemplaren.

2.
Die Beobachter notieren jede Störung des Satellitenortungssystems.

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