ANHANG XXIV VO (EU) 2011/404

INFORMATIONEN AUF DEN GESICHERTEN SEITEN DER GESICHERTEN WEBSITES

1.
Listen der für Inspektionen zuständigen Vertreter der Behörden (Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe a der Kontrollverordnung) mit:

a)
Vornamen;
b)
Nachnamen;
c)
Amtsbezeichnung;
d)
abgekürzte Bezeichnung der Dienststelle;
e)
Liste der für Fischereiinspektionen zuständigen oder hieran beteiligten Dienste. Für jede aufgeführte Organisation folgende Angaben:

vollständige Bezeichnung;

abgekürzte Bezeichnung;

vollständige Postadresse;

Straße (wenn nicht Teil der Postadresse);

Telefonnummer;

Telefaxnummer;

E-Mail-Adresse

URL der Website.

2.
Die Daten der elektronischen Datenbank mit den Inspektions- und Überwachungsberichten gemäß Artikel 78 der Kontrollverordnung (Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe b der Kontrollverordnung).

a)
Alle in Artikel 92 und Artikel 118 der vorliegenden Verordnung genannten Daten sind zugänglich zu machen;
b)
das Website-Interface enthält Funktionen, mit denen sich die Inspektions- und Überwachungsberichte auflisten, ordnen, filtern, durchsuchen und Statistiken erstellen lassen.

3.
VMS-Daten gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung (Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe c der Kontrollverordnung). Für jede VMS-Position mindestens abrufbar sein müssen:

a)
Flaggenstaat;
b)
Unionsflottenregisternummer;
c)
internationales Rufzeichen (fakultativ);
d)
externe Kennbuchstaben und –ziffern (fakultativ);
e)
Schiffsname (fakultativ);
f)
Datum;
g)
Uhrzeit;
h)
Breitengrad;
i)
Längengrad;
j)
Kurs;
k)
Geschwindigkeit;
l)
Fangreisenummer (falls verfügbar);
m)
einschlägige Warnungen;
n)
Angabe, ob Positionsmeldung automatisch oder von Hand eingegeben.

Das Website-Interface enthält Funktionen, mit denen sich Daten herunterladen oder auf einer Karte sichtbar machen lassen, gefiltert nach Fischereifahrzeugen, Fischereifahrzeuglisten, Fischereifahrzeugtypen, Zeiträumen oder geografischen Gebieten.

4.
Daten zu den gemäß Artikel 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung erteilten und verwalteten Fanglizenzen und Fangerlaubnissen, mit klarem Verweis auf die geltenden Bedingungen und Angaben zu allen ausgesetzten oder entzogenen Lizenzen und Erlaubnissen (Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe d der Kontrollverordnung).
5.
Alle Daten in den Anhängen II und III der vorliegenden Verordnung zu Fanglizenzen und Fangerlaubnissen sind zugänglich zu machen.

Diese Daten werden aus dem Unionsflottenregister abgerufen. Das Interface enthält Funktionen, mit denen sich Lizenzen und Erlaubnisse auflisten, ordnen, filtern und durchsuchen lassen.

6.
Die Methode zur Messung des zusammenhängenden Zeitraums von 24 Stunden zur Kontrolle des Fischereiaufwands (Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe e der Kontrollverordnung):

Die Uhrzeit, ab der ein Tag im Gebiet gemessen wird (hh:mm in UTC).

7.
Alle relevanten Daten über Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 33 der Kontrollverordnung (Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe f der Kontrollverordnung):

Alle Datenelemente zu Aufzeichnungen von Fängen und Fischereiaufwand sind zugänglich zu machen.

8.
Nationale Kontrollprogramme (Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe g der Kontrollverordnung). Hyperlinks zu allen nationalen Kontrollprogrammen mit Angabe der Rechtsgrundlage des betreffenden Mehrjahresplans.

Angabe der Webdienste (Parameter und URL) zum Abrufen von Daten aus der elektronischen Datenbank zur Überprüfung der Vollständigkeit und der Qualität der gesammelten Daten gemäß Artikel 109 der Kontrollverordnung (Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe h der Kontrollverordnung).

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