Artikel 1 VO (EU) 2011/405
(1) Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von Stabstahl aus nichtrostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt, ausgenommen mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 72222021, 72222029, 72222031, 72222039, 72222081 und 72222089 eingereiht wird.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | Zollsatz (%) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Chandan Steel Ltd., Mumbai | 3,4 | B002 |
Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai Precision Metals, Mumbai Hindustan Inox Ltd., Mumbai Sieves Manufacturer India Pvt. Ltd., Mumbai |
3,3 | B003 |
Viraj Profiles Vpl. Ltd, Thane | 0 | B004 |
Im Anhang aufgeführte Unternehmen | 4,0 | B005 |
Alle übrigen Unternehmen | 4,0 | B999 |
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.