Artikel 1 VO (EU) 2011/405

(1) Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von Stabstahl aus nichtrostendem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt, ausgenommen mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 72222021, 72222029, 72222031, 72222039, 72222081 und 72222089 eingereiht wird.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Zollsatz (%) TARIC-Zusatzcode
Chandan Steel Ltd., Mumbai 3,4 B002

Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai

Precision Metals, Mumbai

Hindustan Inox Ltd., Mumbai

Sieves Manufacturer India Pvt. Ltd., Mumbai

3,3 B003
Viraj Profiles Vpl. Ltd, Thane 0 B004
Im Anhang aufgeführte Unternehmen 4,0 B005
Alle übrigen Unternehmen 4,0 B999

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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