Artikel 2 VO (EU) 2011/407

(1) Ab dem 1. November 2012 gelten die UN/ECE-Regelungen mit den im Anhang aufgeführten Änderungsserien und Ergänzungen für die Zwecke der EG-Typgenehmigung neuer Typen von Fahrzeugen, Fahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 und des Artikels 4.

(2) Mit Wirkung vom 1. November 2011 gilt die UN/ECE-Regelung Nr. 13 H, Ergänzung 9,(1) für die Zwecke der EG-Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen der Klasse M1.

(3) Mit Wirkung vom 1. November 2011 gilt die UN/ECE-Regelung Nr. 13, Ergänzung 3 zur Änderungsserie 11(2) oder die UN/ECE-Regelung Nr. 13 H, Ergänzung 9, für die Zwecke der EG-Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen der Klasse N1.

(4) Mit Wirkung ab den in Anhang V Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 genannten Durchführungsfristen gilt die UN/ECE-Regelung Nr. 13, Ergänzung 3 zur Änderungsserie 11, für die Zwecke der EG-Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 hinsichtlich ihrer elektronischen Fahrdynamik-Regelungssysteme.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 230 vom 31.8.2010, S. 1.

(2)

ABl. L 297 vom 13.11.2010, S. 1.

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