Artikel 3 VO (EU) 2011/407

(1) Ab dem 1. November 2014 gelten die UN/ECE-Regelungen mit den im Anhang aufgeführten Änderungsserien und Ergänzungen für die Zwecke der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge und Fahrzeuganhänger sowie für die Zwecke des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Systeme, Bauteile und selbstständiger technischer Einheiten für diese Fahrzeuge vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des Artikels 4.

(2) Mit Wirkung vom 1. November 2014 gilt die UN/ECE-Regelung Nr. 13, Ergänzung 3 zur Änderungsserie 11, oder die UN/ECE-Regelung Nr. 13 H, Ergänzung 9, für die Zwecke der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme neuer Fahrzeugtypen der Klasse N1.

(3) Mit Wirkung ab den in Anhang V Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 genannten Durchführungsfristen gilt die UN/ECE-Regelung Nr. 13, Ergänzung 3 zur Änderungsserie 11, für die Zwecke der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme von Neufahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 hinsichtlich ihrer elektronischen Fahrdynamik-Regelungssysteme.

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