Artikel 1 VO (EU) 2011/435

Artikel 43 Absatz 2 Unterabsatz b der Verordnung (EG) Nr. 951/2007 erhält folgende Fassung:

b)
die Durchführungsphase der im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms finanzierten Projekte, die zum gleichen Zeitpunkt wie die Programmdurchführung beginnt und spätestens am 31. Dezember 2015 endet. Alle im Rahmen des Programms finanzierten Projektmaßnahmen müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein.

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