Artikel 3c VO (EU) 2011/442

(1) Folgendes ist verboten:

a)
die Gewährung von Darlehen oder Krediten an in Absatz 2 genannte syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
b)
der Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen an in Absatz 2 genannten syrischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
c)
die Gründung von Joint Ventures mit in Absatz 2 genannten syrischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
d)
die wissentliche und vorsätzliche Teilnahme an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b oder c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2) Die in Absatz 1 niedergelegten Verbote gelten für alle syrischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl beteiligt sind.

(3) Nur für die Zwecke des Absatzes 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Exploration von Erdöl” umfasst die Exploration, Prospektion und Bewirtschaftung von Erdölvorkommen sowie das Bereitstellen geologischer Dienstleistungen bezüglich solcher Vorkommen;
b)
„Raffination von Erdöl” bezeichnet die Verarbeitung, Aufbereitung oder Vorbereitung von Öl für den abschließenden Verkauf von Brennstoffen an den Endverbraucher.

(4) Die in Absatz 1 niedergelegten Verbote

a)
berühren nicht die Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurden;
b)
stehen der Ausweitung von Beteiligungen nicht entgegen, sofern die Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.