Artikel 3d VO (EU) 2011/442
Die Europäische Investitionsbank (EIB)
- a)
- darf weder Auszahlungen noch Zahlungen im Rahmen von oder in Verbindung mit bestehenden Darlehensvereinbarungen tätigen, die zwischen dem syrischen Staat oder einer Behörde dieses Staates und der EIB geschlossen wurden;
- b)
- setzt alle bestehenden Dienstleistungsverträge über technische Hilfe für Projekte aus, die im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Darlehensvereinbarungen finanziert werden und die zum mittelbaren oder unmittelbaren Nutzen des syrischen Staates oder einer seiner Behörden in Syrien durchgeführt werden sollen.
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