Artikel 3d VO (EU) 2011/442

Die Europäische Investitionsbank (EIB)

a)
darf weder Auszahlungen noch Zahlungen im Rahmen von oder in Verbindung mit bestehenden Darlehensvereinbarungen tätigen, die zwischen dem syrischen Staat oder einer Behörde dieses Staates und der EIB geschlossen wurden;
b)
setzt alle bestehenden Dienstleistungsverträge über technische Hilfe für Projekte aus, die im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Darlehensvereinbarungen finanziert werden und die zum mittelbaren oder unmittelbaren Nutzen des syrischen Staates oder einer seiner Behörden in Syrien durchgeführt werden sollen.

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