Artikel 1 VO (EU) 2011/445

Zweck

(1) Diese Verordnung legt ein System für die Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen nach Artikel 14a der Richtlinie 2004/49/EG fest.

(2) Zweck des Zertifizierungssystems ist der Nachweis, dass die für die Instandhaltung zuständige Stelle ihr Instandhaltungssystem eingerichtet hat und in der Lage ist, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen, die gewährleisten, dass die Güterwagen, für dessen Instandhaltung sie zuständig ist, in einem sicheren Betriebszustand sind.

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