Artikel 1 VO (EU) 2011/445
Zweck
(1) Diese Verordnung legt ein System für die Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen nach Artikel 14a der Richtlinie 2004/49/EG fest.
(2) Zweck des Zertifizierungssystems ist der Nachweis, dass die für die Instandhaltung zuständige Stelle ihr Instandhaltungssystem eingerichtet hat und in der Lage ist, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen, die gewährleisten, dass die Güterwagen, für dessen Instandhaltung sie zuständig ist, in einem sicheren Betriebszustand sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.