Artikel 2 VO (EU) 2011/445

Anwendungsbereich

(1) Das Zertifizierungssystem gilt für jede Stelle, die für die Instandhaltung von Güterwagen zuständig ist, welche im Eisenbahnnetz innerhalb der Union betrieben werden sollen.

(2) Ausbesserungswerkstätten oder andere Einrichtungen, die einen Teil der in Artikel 4 genannten Funktionen ausführen, können das Zertifizierungssystem auf freiwilliger Basis nach den Grundsätzen von Artikel 8 und Anhang I anwenden.

(3) Bezugnahmen auf einen Infrastrukturbetreiber in den Artikeln 5, 7 und 12 sind zu verstehen als Bezug auf seinen Betrieb von Güterwagen für die Beförderung von Baumaterial oder für Tätigkeiten der Infrastrukturinstandhaltung. Wenn ein Infrastrukturbetreiber Güterwagen zu einem solchen Zweck betreibt, gilt dies als Tätigkeit in der Eigenschaft eines Eisenbahnunternehmens.

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