Artikel 3 VO (EU) 2011/445

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 3 der Richtlinie 2004/49/EG.

(2) Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck:

a)
„Akkreditierung” die Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
b)
„Instandhaltungsstellen-Bescheinigung (ECM-Bescheinigung)” eine Bescheinigung, die einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle für die Zwecke von Artikel 14a Absatz 4 der Richtlinie 2004/49/EG erteilt wurde;
c)
„Zertifizierungsstelle” eine gemäß Artikel 10 benannte Stelle, die für die Zertifizierung von für die Instandhaltung zuständigen Stellen auf der Grundlage der Kriterien des Anhangs II verantwortlich ist;
d)
„Güterwagen” ein Fahrzeug ohne Eigenantrieb, das zur Beförderung von Frachtgütern oder anderen Materialien, die für Tätigkeiten wie Bautätigkeiten oder Tätigkeiten zur Instandhaltung der Infrastruktur verwendet werden, vorgesehen ist;
e)
„Ausbesserungswerkstatt” eine mobile oder ortsfeste Stelle, die Personal, einschließlich Personen mit Managementverantwortung, Werkzeuge und Einrichtungen umfasst und zur Erbringung der Instandhaltung von Fahrzeugen, Teilen, Komponenten oder Baugruppen von Fahrzeugen organisiert ist;
f)
„Betriebsfreigabe” die dem Fuhrpark-Instandhaltungsmanager von der die Instandhaltung erbringenden Stelle gegebene Zusicherung, dass die Instandhaltung gemäß den Instandhaltungsaufträgen erbracht wurde;
g)
„Wiederinbetriebnahme” die auf der Betriebsfreigabe gründende Zusicherung, die dem Nutzer, etwa einem Eisenbahnunternehmen oder Halter, von der für die Instandhaltung zuständigen Stelle gegeben wird, dass alle entsprechenden Instandhaltungsarbeiten abgeschlossen wurden und der zuvor außer Betrieb genommene Wagen sich in einem Zustand befindet, in dem er sicher genutzt werden kann, möglicherweise vorbehaltlich zeitweiliger Nutzungsbeschränkungen.

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