Artikel 4 VO (EU) 2011/445

Instandhaltungssystem

(1) Das Instandhaltungssystem umfasst die folgenden Funktionen:

a)
die Managementfunktion zur Beaufsichtigung und Koordinierung der in den Buchstaben b bis d genannten Instandhaltungsfunktionen und zur Gewährleistung des sicheren Zustands der Güterwagen im Eisenbahnsystem;
b)
die Instandhaltungsentwicklungsfunktion mit Zuständigkeit für die Verwaltung der Instandhaltungsunterlagen, einschließlich des Konfigurationsmanagements, auf der Grundlage von Konstruktions- und Betriebsdaten sowie Leistung und Erfahrungen;
c)
die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion zur Verwaltung der Aussetzung von Güterwagen zur Instandhaltung und deren Wiederinbetriebnahme nach der Instandhaltung; und
d)
die Instandhaltungserbringungsfunktion zur Erbringung der technischen Instandhaltung eines Güterwagens oder von Teilen davon, einschließlich der Betriebsfreigabeunterlagen.

(2) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle gewährleistet, dass die in Absatz 1 genannten Funktionen die Anforderungen und Bewertungskriterien von Anhang III erfüllen.

(3) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle führt die Managementfunktion selbst aus, kann vorbehaltlich Artikel 8 die in Absatz 1 Buchstaben b bis d genannten Instandhaltungsfunktionen jedoch ganz oder in Teilen an andere Vertragsparteien untervergeben. Bei Untervergabe hat die für die Instandhaltung zuständige Stelle sicherzustellen, dass die Grundsätze von Anhang I angewendet werden.

(4) Ungeachtet vorgenommener Vorkehrungen für die Untervergabe ist die für die Instandhaltung zuständige Stelle für das Ergebnis der von ihr verwalteten Instandhaltungstätigkeiten verantwortlich und richtet ein System zur Überwachung der Leistung für diese Tätigkeiten ein.

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