Artikel 5 VO (EU) 2011/445
Beziehung zwischen den am Instandhaltungsprozess Beteiligten
(1) Jedes Eisenbahnunternehmen und jeder Infrastrukturbetreiber stellt sicher, dass für die von ihm betriebenen Güterwagen vor Abfahrt eine zertifizierte für die Instandhaltung zuständige Stelle vorhanden ist und die Nutzung des Wagens dem Geltungsbereich der Bescheinigung entspricht.
(2) Alle am Instandhaltungsprozess Beteiligten tauschen einschlägige Informationen über die Instandhaltung im Einklang mit den in Anhang III Abschnitte I.7 und I.8 aufgeführten Kriterien aus.
(3) Im Anschluss an vertragliche Vereinbarungen kann ein Eisenbahnunternehmen für betriebliche Zwecke Informationen über die Instandhaltung eines Güterwagens anfordern. Die für die Instandhaltung des Güterwagens zuständige Stelle beantwortet solche Anfragen entweder unmittelbar oder über andere Vertragsparteien.
(4) Im Anschluss an vertragliche Vereinbarungen kann eine für die Instandhaltung zuständige Stelle Informationen über den Betrieb eines Güterwagens anfordern. Das Eisenbahnunternehmen oder der Infrastrukturbetreiber beantwortet solche Anfragen entweder unmittelbar oder über andere Vertragsparteien.
(5) Alle Vertragsparteien tauschen Informationen über sicherheitsrelevante Fehlfunktionen, Unfälle, Störungen, Beinaheunfälle und andere gefährliche Vorkommnisse sowie über mögliche Einschränkungen der Nutzung von Güterwagen aus.
(6) Die Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen werden als Nachweis der Fähigkeit eines Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers akzeptiert, die Anforderungen an die Instandhaltung und die Kontrolle von Auftragnehmern und Lieferanten gemäß Anhang II Punkte B.1, B.2, B.3 und C.1 der Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen(1) und der Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen(2) zu erfüllen, sofern nicht die nationale Sicherheitsbehörde das Vorliegen eines erheblichen Sicherheitsrisikos nachweisen kann.
(7) Falls eine Vertragspartei, insbesondere ein Eisenbahnunternehmen, Grund zu der Annahme hat, dass eine bestimmte für die Instandhaltung zuständige Stelle die Anforderungen von Artikel 14a Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG oder die Zertifizierungsanforderungen dieser Verordnung nicht einhält, unterrichtet sie die Zertifizierungsstelle unverzüglich davon. Die Zertifizierungsstelle ergreift geeignete Maßnahmen zur Prüfung, ob die Behauptung einer Nichteinhaltung begründet ist, und unterrichtet die Beteiligten (einschließlich gegebenenfalls die zuständige nationale Sicherheitsbehörde) über die Ergebnisse ihrer Prüfung.
(8) Bei einem Wechsel der für die Instandhaltung zuständigen Stelle unterrichtet der Inhaber der Registrierung wie in Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) angegeben die Eintragungsstelle gemäß Begriffsbestimmung von Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission(4) fristgerecht, damit diese Stelle das nationale Einstellungsregister aktualisieren kann.
Die zuvor für die Instandhaltung zuständige Stelle händigt die Instandhaltungsunterlagen entweder dem Inhaber der Registrierung oder der neuen für die Instandhaltung zuständigen Stelle aus.
Die frühere für die Instandhaltung zuständige Stelle wird bei Austragung aus dem nationalen Einstellungsregister von ihren Verantwortlichkeiten entlastet. Fall zum Zeitpunkt der Austragung der früheren für die Instandhaltung zuständigen Stelle noch keine neue Stelle die Annahme des Status als für die Instandhaltung zuständige Stelle anerkannt hat, wird die Registrierung des Fahrzeugs ausgesetzt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 11.
- (2)
ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 13.
ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.
ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30.
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