Artikel 6 VO (EU) 2011/445
Zertifizierungsstellen
(1) Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen werden von einer zuständigen Zertifizierungsstelle erteilt, die von der antragstellenden für die Instandhaltung zuständigen Stelle ausgewählt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zertifizierungsstellen die allgemeinen Kriterien und Grundsätze von Anhang II sowie etwaiger sich anschließender sektoraler Akkreditierungssysteme erfüllen.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die gerichtliche Nachprüfbarkeit von Entscheidungen der Zertifizierungsstellen zu gewährleisten.
(4) Um die Vorgehensweise bei der Bewertung von Anträgen zu harmonisieren, arbeiten die Zertifizierungsstellen sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten als auch unionsweit untereinander zusammen.
(5) Die Agentur organisiert und erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Zertifizierungsstellen.
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