Artikel 7 VO (EU) 2011/445

System der Zertifizierung von für die Instandhaltung zuständigen Stellen

(1) Die Zertifizierung beruht auf einer Bewertung der Fähigkeit der für die Instandhaltung zuständigen Stelle, die einschlägigen Anforderungen von Anhang III zu erfüllen und diese durchgängig anzuwenden. Dies schließt ein System der Überwachung ein, um die fortlaufende Erfüllung der anwendbaren Anforderungen nach Erteilung der Instandhaltungsstellen-Bescheinigung sicherzustellen.

(2) Die für die Instandhaltung zuständigen Stellen beantragen die Zertifizierung mit dem Formblatt in Anhang IV und legen Unterlagen zum Nachweis der in Anhang III festgelegten Verfahren vor. Sie legen alle von der Zertifizierungsstelle angeforderten zusätzlichen Informationen unverzüglich vor. Bei der Bewertung der Anträge legen die Zertifizierungsstellen die Anforderungen und die Bewertungskriterien von Anhang III zugrunde.

(3) Die Zertifizierungsstelle trifft ihre Entscheidung spätestens vier Monate nachdem ihr die für die Instandhaltung zuständige Stelle, die die Bescheinigung beantragt, alle vorgeschriebenen Informationen und angeforderten zusätzlichen Informationen vorgelegt hat. Die Zertifizierungsstelle nimmt die erforderliche Bewertung an der Betriebsstätte oder den Betriebsstätten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle vor Erteilung der Zertifizierung vor. Die Entscheidung über die Erteilung der Zertifizierung wird der für die Instandhaltung zuständigen Stelle mit dem entsprechenden Formblatt von Anhang V mitgeteilt.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission(1) gilt die Instandhaltungsstellen-Bescheinigung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren. Der Inhaber der Bescheinigung teilt der Zertifizierungsstelle unverzüglich alle wesentlichen Änderungen der Umstände mit, die zum Zeitpunkt der Erteilung der ursprünglichen Zertifizierung galten, um der Zertifizierungsstelle eine Entscheidung über deren Änderung, Erneuerung oder Aufhebung zu ermöglichen.

(5) Die Zertifizierungsstelle legt die Gründe für jede von ihr getroffene Entscheidung im Einzelnen dar. Die Zertifizierungsstelle übermittelt ihre Entscheidung samt Gründen der für die Instandhaltung zuständigen Stelle mit Hinweis auf Verfahren und Fristen für die Einlegung eines Widerspruchs sowie Angabe der Anschrift der Widerspruchsstelle.

(6) Die Zertifizierungsstelle führt mindestens einmal im Jahr an ausgewählten Betriebsstätten, die geografisch und funktionell für alle Aktivitäten derjenigen für die Instandhaltung zuständigen Stellen repräsentativ sind, die sie zertifiziert hat, eine Überwachung durch, um sich zu vergewissern, dass die Stellen weiterhin die in Anhang III genannten Kriterien erfüllen.

(7) Stellt die Zertifizierungsstelle fest, dass eine für die Instandhaltung zuständige Stelle die Anforderungen nicht mehr erfüllt, auf deren Grundlage sie die Instandhaltungsstellen-Bescheinigung erteilt hat, vereinbart sie einen Abhilfeplan mit der für die Instandhaltung zuständigen Stelle, begrenzt den Geltungsbereich der Bescheinigung oder setzt diese aus, je nachdem, inwieweit die Anforderungen nicht erfüllt werden.

Bei dauerhafter Nichterfüllung der Zertifizierungsanforderungen oder eines etwaigen Abhilfeplans begrenzt die Zertifizierungsstelle den Geltungsbereich der Instandhaltungsstellen-Bescheinigung oder widerruft diese unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung und mit Hinweis auf Verfahren und Fristen für die Einlegung eines Widerspruchs sowie unter Angabe der Anschrift der Widerspruchsstelle.

(8) Beantragt ein Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung, gilt bezüglich der von ihm genutzten Güterwagen Folgendes:

a)
Werden die Güterwagen vom Antragsteller instand gehalten, fügt der Antragsteller seinem Antrag eine gültige Instandhaltungsstellen-Bescheinigung bei, sofern vorhanden, oder es erfolgt eine Bewertung seiner Fähigkeit als für die Instandhaltung zuständige Stelle im Rahmen seines Antrags auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder einer Sicherheitsgenehmigung;
b)
werden die Güterwagen von einer anderen Partei als dem Antragsteller instandgesetzt, gewährleistet der Antragsteller mittels seines Sicherheitsmanagementsystems die Kontrolle aller Risiken, die mit seiner Tätigkeit, einschließlich der Nutzung solcher Wagen, im Zusammenhang stehen, wobei insbesondere die Bestimmungen von Artikel 5 Anwendung finden.

Zertifizierungsstellen und nationale Sicherheitsbehörden führen unter allen Umständen einen aktiven Meinungsaustausch durch, um eine doppelte Bewertung zu vermeiden.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 360).

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