Artikel 8 VO (EU) 2011/445
System der Zertifizierung von untervergebenen Instandhaltungsfunktionen
(1) Entscheidet die für die Instandhaltung zuständige Stelle, eine oder mehrere der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Funktionen oder Teile davon unterzuvergeben, so begründet die freiwillige Zertifizierung des Unterauftragnehmers nach dem Zertifizierungssystem dieser Verordnung die Vermutung der Konformität der für die Instandhaltung zuständigen Stelle mit den einschlägigen Anforderungen von Anhang III, insoweit diese Anforderungen durch die freiwillige Zertifizierung des Unterauftragnehmers abgedeckt sind. Fehlt eine solche Zertifizierung, legt die für die Instandhaltung zuständige Stelle der Zertifizierungsstelle dar, wie sie alle Anforderungen von Anhang III hinsichtlich derjenigen Funktionen erfüllt, zu deren Untervergabe sie sich entschließt.
(2) Die Zertifizierung bezüglich Instandhaltungsfunktionen oder Teilen davon, die untervergeben wurden, wird von den Zertifizierungsstellen nach denselben Verfahren von Artikel 6 und 7 sowie Artikel 10 Absatz 3 vorgenommen, die dem besonderen Fall des Antragstellers anzupassen sind. Sie ist in der gesamten Union gültig.
Bei der Bewertung von Anträgen auf Erteilung von Bescheinigungen bezüglich Instandhaltungsfunktionen oder Teilen davon, die untervergeben wurden, folgen die Zertifizierungsstellen den Grundsätzen von Anhang I.
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