Artikel 9 VO (EU) 2011/445

Rolle der Überwachungsregelung

Hat eine nationale Sicherheitsbehörde Grund zu der Annahme, dass eine bestimmte für die Instandhaltung zuständige Stelle die Anforderungen von Artikel 14a Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG oder die Zertifizierungsanforderungen der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt, trifft sie unverzüglich die notwendige Entscheidung und unterrichtet die Kommission, die Agentur, andere zuständige Behörden, die Zertifizierungsstelle und andere Beteiligte von dieser Entscheidung.

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