Artikel 10 VO (EU) 2011/445
Übermittlung von Informationen an die Kommission und die Agentur
(1) Bis spätestens 30. November 2011 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, ob die Zertifizierungsstellen akkreditierte Stellen, anerkannte Stellen oder nationale Sicherheitsbehörden sind. Sie teilen der Kommission Änderungen dieses Sachverhalts innerhalb eines Monats mit.
(2) Bis spätestens 31. Mai 2012 melden die Mitgliedstaaten der Agentur die anerkannten Zertifizierungsstellen. Die Akkreditierungsstellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 melden der Agentur die akkreditierten Zertifizierungsstellen. Änderungen sind der Agentur innerhalb eines Monats zu melden.
(3) Die Zertifizierungsstellen melden der Agentur alle ausgestellten, geänderten, erneuerten oder widerrufenen Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen oder Bescheinigungen für bestimmte Funktionen nach Artikel 4 Absatz 1 innerhalb einer Woche ab ihrer entsprechenden Entscheidung mittels der Formblätter in Anhang V.
(4) Die Agentur zeichnet alle nach den Absätzen 2 und 3 mitgeteilten Informationen auf und macht sie öffentlich zugänglich.
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