Artikel 2 VO (EU) 2011/458

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
„Fahrzeugtyp hinsichtlich der Montage von Reifen” bezeichnet Fahrzeuge, die bei den nachstehenden wesentlichen Merkmalen keine Unterscheide aufweisen: den Reifentypen, den Bezeichnungen der Reifenmindest- und Reifenhöchstgrößen, den Radabmessungen und Einpresstiefen sowie der für die Bereifung zulässigen Geschwindigkeits- und Tragfähigkeitskategorie und der Merkmale der Radabdeckungen.
2.
„Reifentyp” ist eine Reifenbaureihe, deren Reifen bei den nachstehenden wesentlichen Merkmalen keine Unterschiede aufweisen:

a)
Reifenklasse: C1, C2 oder C3 gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 und
b)
Reifenklasse C1: hinsichtlich der Merkmale eines Luftreifentyps im Sinne der Begriffsbestimmung von Abschnitt 2.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 30(1);
c)
Reifen der Klassen C2 oder C3: hinsichtlich der Merkmale eines Luftreifentyps im Sinne der Begriffsbestimmung von Abschnitt 2.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 54(2).

3.
„Bezeichnung der Reifengröße” ist die Bezeichnung gemäß Abschnitt 2.17 der UN/ECE-Regelung Nr. 30 für Reifen der Klasse C1 und gemäß Abschnitt 2.17 der UN/ECE-Regelung Nr. 54 für Reifen der Klassen C2 und C3;
4.
„Einpresstiefe” ist der Abstand von der Nabenauflagefläche zur Mittellinie der Felge;
5.
„Luftreifenbauart” bezeichnet die technischen Merkmale der Karkasse des Luftreifens;
6.
„normaler Reifen” ist ein Reifen oder Notlaufreifen, der für den normalen Alltagseinsatz auf der Straße vorgesehen ist;
7.
„Notlaufreifen” ist ein Reifen gemäß Abschnitt 2.4.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 64(3);
8.
„Notreifen” ist ein Reifen, der sich von einem zur Anbringung an einem Fahrzeug für normale Fahrbedingungen bestimmten Reifen unterscheidet und nur für die zeitlich begrenzte Benutzung unter eingeschränkten Fahrbedingungen vorgesehen ist;
9.
„Rad” ist ein vollständiges Rad, das aus einer Felge und einer Radscheibe besteht;
10.
„Notrad” ist ein Rad, das sich von den normalen Rädern an dem Fahrzeugtyp unterscheidet;
11.
„Komplettrad” ist die Einheit aus Rad und Reifen;
12.
„serienmäßiges Komplettrad” ist ein Komplettrad, das für den normalen Betrieb an das Fahrzeug montiert werden kann;
13.
„Komplettersatzrad” ist ein Komplettrad, durch das ein serienmäßiges Komplettrad im Falle einer Fehlfunktion ausgetauscht wird und bei dem es sich um eine der beiden folgenden Arten handeln darf;
14.
„serienmäßiges Komplettersatzrad” ist ein Komplettrad, das hinsichtlich der Bezeichnung der Radgröße und der Reifengröße, der Einpresstiefe und der Reifenbauart identisch mit dem Rad ist, das an derselben Stelle an der Achse einer bestimmten Fahrzeugvariante oder -version für den normalen Betrieb angebracht ist; dabei kann es sich auch um ein Rad handeln, das zwar aus einem anderen Werkstoff besteht oder bei dem Radmuttern oder -bolzen einer anderen Ausführung verwendet werden, das aber ansonsten mit dem für den normalen Betrieb vorgesehenen Rad identisch ist;
15.
„Komplettnotrad” ist ein Komplettrad, das nicht der Beschreibung eines serienmäßigen Komplettersatzrads, sondern einer der Beschreibungen von Komplettnoträdern in Abschnitt 2.10 der UN/ECE-Regelung Nr. 64 entspricht;
16.
„Symbol für die Geschwindigkeitskategorie” ist das Symbol gemäß Abschnitt 2.29 der UN/ECE-Regelung Nr. 30 für Reifen der Klasse C1 beziehungsweise gemäß Abschnitt 2.28 der UN/ECE-Regelung Nr. 54 für Reifen der Klassen C2 und C3;
17.
„Tragfähigkeitskennzahl” ist die Zahl, die der größten zulässigen Tragfähigkeit des Reifens gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 2.28 der UN/ECE-Regelung Nr. 30 für Reifen der Klasse C1 beziehungsweise gemäß Abschnitt 2.27 der UN/ECE-Regelung Nr. 54 für Reifen der Klassen C2 und C3 zugeordnet ist;
18.
„größte zulässige Reifentragfähigkeit” ist die Masse, die ein Reifen unter den vom Reifenhersteller vorgesehenen Einsatzbedingungen tragen kann.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 70.

(2)

ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 41.

(3)

ABl. L 310 vom 26.11.2010, S. 18.

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