Artikel 3 VO (EU) 2011/458

Vorschriften für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Montage von Reifen

(1) Der Hersteller oder der Bevollmächtigte des Herstellers legt der Typgenehmigungsbehörde einen Antrag auf EG–Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Montage der Reifen vor.

(2) Der Antrag wird in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang I Teil 1 erstellt.

(3) Sind die einschlägigen Anforderungen von Anhang II der vorliegenden Verordnung erfüllt, erteilt die Typgenehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung und vergibt eine Typgenehmigungsnummer nach dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Nummerierungssystem.

Ein Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

(4) Für die Zwecke von Absatz 3 stellt die Genehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen nach dem Muster in Anhang I Teil 2 aus.

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